GRUNDRECHTE IM GRUNDGESETZ DER BRD
Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes umfasst die Artikel 1 bis 19. Dazu gehören Schutz der Menschenwürde (Art. 1), Freiheit der Person (Art. 2), Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3), Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4), freie Meinungsäußerung (Art. 5), Schutz der Ehe und Familie (Art. 6), Staatliche Schulaufsicht, Elternrechte (Art. 7), Versammlungsfreiheit (Art. 8), Vereinigungsfreiheit (Art. 9), Brief- und Postgeheimnis (Art. 10), Recht der Freizügigkeit (Art. 11), freie Berufswahl (Art. 12), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13), Gewährleistung des Eigentums (Art. 14), Überführung in Gemeineigentum (Art. 15), Staatsangehörigkeit (Art. 16), Asylrecht (Art. 16a), Petitionsrecht (Art. 17), Verwirkung der Grudrechte (Art. 18), Einschränkung der Grundrechte (Art. 19). Die Grundrechte beeinflussen das Leben jedes einzelnen Menschen und das Zusammenleben aller in Staat und Gesellschaft. Viele betrachten sie als etwas Selbstverständliches, das ihre persönliche Sphäre kaum berührt. Die Geschichte zeigt aber, dass sie keineswegs selbstverständlich gewährleistet sind. Die Grundrechte dürfen nicht beseitigt werden. Artikel 79 verbietet jede Änderung der Verfassung, wenn dadurch die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden. Gegen Versuche, die Grundrechte zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand (Art. 20 Abs.4).
ВАРИАНТ 5
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