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MENSCHEN- UND BÜRGERRECHTE IM GRUNDGESETZ DER BRD Die Grundrechte gehören zum Kern des Grundgesetzes der BRD. Neben dem Begriff Grundrechte werden auch die Begriffe Menschenrechte und Bürgerrechte verwendet. Menschenrechte stehen jedem Menschen zu. Bürgerrechte gelten nur für Staatsangehörige. Menschenrechte sind überstaatliche Rechte, sie gehören zur Natur des Menschen. Das sind natürliche, angeborene Rechte. Dazu gehören die meisten Freiheitsrechte oder Grundfreiheiten, wie Freiheit der Person, Meinungsfreiheit, Glaubensfreiheit. Bürgerrechte sind beispielsweise das Recht der Vereinigungs- und Koalitionsbildung und Freizügigkeit. Im Grundgesetz beginnen die Menschenrechte mit den Worten: «Jeder hat das Recht...», bei den Bürgerrechten heißt das: «Alle Deutschen haben das Recht...». Alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland genießen nicht nur die Grundrechte, die im Grundgesetz aufgeführt sind. Sie stehen auch unter Grundrechtsschutz der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates. Sie trat in Kraft 1953 und verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die klassischen Menschenrechte zu schützen. Aber nicht nur Rechte haben alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben auch ihre Pflichten. Rechte und Pflichten bilden eine untrennbare Einheit.
ВАРИАНТ 6
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