RECHTSSTAAT
Die Idee eines Staates, in dem das Gesetz herrscht, entstand schon im antiken Griechenland. Der Begriff des Rechtsstaates entstand im 19. Jahrhundert in Deutschland und spielt seitdem eine zentrale Rolle in der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte. In einem liberalen Rechtsstaat ist alles staatliche Handeln an das Gesetz gebunden (Rechtssicherheit), alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich (Rechtsgleichheit), unabhängige Gerichte schützen alle Rechte der Bürger (Rechtsschutz). Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Rechtsschutz sind drei Grundprinzipien des liberalen Rechtsstaates. In der Wirtschaft soll nach den Grundsätzen des liberalen Rechtsstaates das freie Spiel der Kräfte herrschen. Produzenten und Konsumenten sollen ihre wirtschaftlichen Interessen ohne staatliche Eingriffe verfolgen können. Der Staat soll nur durch rechtliche Regelungen die Voraussetzungen dafür schaffen: Garantie des Privateigentums, freier Wettbewerb, Gewerbefreiheit, Vertragsfreiheit, freier Handel. Aber der Wirtschaftsliberalismus verschärft die soziale Ungleichheit so, dass der Staat da eingreifen muss. Dann entsteht ein neuer Begriff – Sozialstaat. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinigt zwei Begriffe «Rechtsstaat» und «Sozialstaat» zum «sozialen Rechtsstaat».
ВАРИАНТ 8
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