SOZIALSTAAT
Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer Bundesstaat. In Artikel 28 wird sie auch als «sozialer Rechtsstaat» bezeichnet. Das Hauptziel des Sozialstaates ist soziale Gerechtigkeit. Das Sozialstaatsprinzip ist ein dynamisches Prinzip, das den Gesetzgeber verpflichtet, die sozialen Verhältnisse im Staat immer wieder neu zu regeln. Die Sozialpolitik dient dem Ziel der Angleichung der Lebenschancen und der Verbesserung der Lebensbedingungen. Mehrere Grundrechtsartikel fordern vom Staat soziales Handeln. Aus der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, folgt, dass der Staat allen Bürgerinnen und Bürgern das materielle Existenzminimum sichern muss. Kern der Sozialpolitik sind die klassischen Systeme der sozialen Sicherung gegen Lebensrisiken: Alter, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit. Dazu gehören auch Maßnahmen des sozialen Ausgleichs und der Hilfe in Notlagen: Kindergeld, Erziehungsgeld, Mutterschutz, Wohngeld und Sozialhilfe. Sozialpolitik im weiteren Sinne umfasst Maßnahmen der Bildungspolitik (Ausbildungsförderung für Schüler und Studenten), der Wohnungsbaupolitik (z. B. Sozialer Wohnungsbau), der Arbeitsmarktpolitik (z. B. Fortbildung und Umschulung von Arbeitslosen), der Steuerpolitik (z. B. Steuerermäßigungen und -befreiungen für niedrige Einkommen).
ВАРИАНТ 9
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